Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google

Der Kunde, der Messdienste einsetzt und diesen Bedingungen zustimmt (im Folgenden als Kunde bezeichnet), hat entweder mit Google oder mit einem Drittanbieter-Reseller eine Vereinbarung bezüglich der Bereitstellung der Messdienste getroffen (die Vereinbarung, kann gelegentlich geändert werden), über deren Benutzeroberfläche der Kunde die Datenfreigabeeinstellung aktiviert hat.

Diese Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste (die Bedingungen für Datenverantwortliche) werden zwischen Google und dem Kunden abgeschlossen. Wenn der Kunde und Google die Vereinbarung eingegangen sind, ergänzen diese Bedingungen für Datenverantwortliche die Vereinbarung. Ist der Kunde die Vereinbarung hingegen mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen, sind diese Bedingungen für Datenverantwortliche eine separate Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden.

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Bereitstellung der Messdienste der Vereinbarung unterliegt. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche regeln ausschließlich die Datenschutzbestimmungen für die Datenfreigabeeinstellung. Sie gelten nicht für die Bereitstellung der Messdienste.

Gemäß Paragraf 7.2 (Bedingungen für Auftragsverarbeiter) gelten diese Bedingungen für Datenverantwortliche ab dem Datum des Inkrafttretens und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen hinsichtlich des hier festgelegten Gegenstands.

Wenn Sie diese Bedingungen für Datenverantwortliche stellvertretend für den Kunden akzeptieren, versichern Sie, dass Sie (a) vollumfänglich befugt sind, den Kunden rechtlich an diese Bedingungen zu binden, (b) die Bedingungen gelesen und verstanden haben und (c) ihnen im Namen des Kunden zustimmen. Falls Sie nicht dazu befugt sind, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, akzeptieren Sie diese Bedingungen für Datenverantwortliche bitte nicht.

Bitte stimmen Sie diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nicht zu, wenn Sie ein Reseller sind. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche regeln die Rechte und Verpflichtungen, die für die Nutzer der Messdienste und Google gelten.

1. Einführung

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche spiegeln die Vereinbarung der Parteien zur Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen gemäß der Datenfreigabeeinstellung wider.

2. Begriffsbestimmungen und Auslegung

2.1

In diesen Bedingungen für Datenverantwortliche gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Zweigunternehmen bezeichnet jede juristische Person, die eine Vertragspartei direkt oder indirekt kontrolliert, von einer der Vertragsparteien kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer der Vertragsparteien steht.

Vertrauliche Informationen bezeichnet diese Bedingungen für Datenverantwortliche.

Betroffene Person bezeichnet eine betroffene Person, auf die sich personenbezogene Daten eines Verantwortlichen beziehen.

Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen bezeichnet personenbezogene Daten, die durch eine der Vertragsparteien gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

Datenschutzvorschriften bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die DSGVO und/oder (b) das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Schweiz).

Datenfreigabeeinstellung bezeichnet die Einstellung, die der Kunde über die Benutzeroberfläche der Messdienste aktiviert hat und die es Google und dessen Zweigunternehmen ermöglicht, personenbezogene Daten zur Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen von Google bzw. des jeweiligen Unternehmens einzusetzen.

EU-DSGVO ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

DSGVO bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die EU-DSGVO und/oder (b) die DSGVO (Vereinigtes Königreich).

Google steht für Folgendes:

  • (a) Wenn ein Unternehmen der Google-Gruppe Vertragspartei der Vereinbarung ist: dieses Google-Unternehmen;
  • (b) Das folgende Unternehmen, wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen ist und:
    • (i) der Drittanbieter-Reseller in Nordamerika oder einer anderen Region außerhalb Europas, des Nahen Ostens, Afrikas, Asiens und Ozeaniens ansässig ist: Google LLC (ehemals Google Inc.);
    • (ii) der Drittanbieter-Reseller in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika ansässig ist: Google Ireland Limited;
    • (iii) der Drittanbieter-Reseller in Asien oder Ozeanien ansässig ist: Google Asia Pacific Pte. Ltd.

Unternehmen der Google-Gruppe steht für Google LLC, Google Ireland Limited oder andere Zweigunternehmen von Google LLC.

Messdienste steht für Google Analytics, Google Analytics 360, Google Analytics für Firebase, Google Attribution, Google Optimize oder Google Optimize 360, je nach Anwendungsfall gemäß der Datenfreigabeeinstellung, für die die Vertragsparteien diese Bedingungen für Datenverantwortliche eingegangen sind.

Privacy Shield (Datenschutzschild) bezeichnet den EU-U.S. Privacy Shield, den Swiss-U.S. Privacy Shield sowie jeden vergleichbaren Rechtsrahmen, der ggf. zwischen dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten zur Anwendung kommt.

"Richtlinien" bezeichnet die Richtlinie zur Einwilligung der Endnutzer in der EU (siehe www.google.com/intl/de/about/company/user-consent-policy/).

Bedingungen für Auftragsverarbeiter steht für Folgendes:

  • (a) Wenn Google eine Vertragspartei der Vereinbarung ist: die Bedingungen für Auftragsverarbeiter unter https://privacy.google.com/businesses/processorterms/;
  • (b) Wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen ist: die Bedingungen, die eine Beziehung zwischen einem Datenverantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter widerspiegeln (sofern vorhanden) und auf die sich der Kunde und der Drittanbieter-Reseller geeinigt haben.

Datum des Inkrafttretens bedeutet entweder:

  • (a) der 25. Mai 2018, falls die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche an dem vorgenannten Datum oder früher vom Kunden im "Click-to-Accept"-Verfahren oder von den Vertragsparteien anderweitig akzeptiert wurden; oder
  • (b) das Datum, an dem der Kunde im "Click-to-Accept"-Verfahren die Bedingungen für Datenverantwortliche akzeptiert hat oder die Vertragsparteien anderweitig den vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche zugestimmt haben, falls dies jeweils nach dem 25. Mai 2018 geschehen ist.

DSGVO (Vereinigtes Königreich) bezeichnet die an die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs angepasste und darin integrierte DSGVO für die EU unter Berücksichtigung des UK European Union (Withdrawal) Act 2018 (falls dieser in Kraft ist).

2.2

Die Begriffe Datenverantwortlicher/Verantwortlicher, betroffene Person, personenbezogene Daten, Verarbeitung und Auftragsverarbeiter/Verarbeiter haben in diesen Bedingungen für Datenverantwortliche jeweils dieselbe Bedeutung wie in der DSGVO.

2.3

Wenn in diesen Bedingungen für Datenverantwortliche Beispiele angeführt werden, dienen sie nur der Veranschaulichung und sind nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept gedacht.

2.4

Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren aktuellen Stand und die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige und ggf. gelegentlich geänderte oder überarbeitete Fassung.

3. Anwendbarkeit dieser Bedingungen für Datenverantwortliche

3.1 Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften

Die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nur, soweit die Datenschutzvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen Anwendung finden.

3.2 Anwendbarkeit auf die Datenfreigabeeinstellung

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nur für die Datenfreigabeeinstellung, für die die Vertragsparteien diese Bedingungen vereinbart haben (z. B. die Datenfreigabeeinstellung, für die der Nutzer mit einem Klick diese Bedingungen für Datenverantwortliche akzeptiert hat).

3.3 Dauer

Die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten ab dem Datum des Inkrafttretens und finden Anwendung, während personenbezogene Daten eines Verantwortlichen von Google oder vom Kunden verarbeitet werden. Danach erlöschen diese Bedingungen für Datenverantwortliche automatisch.

4. Rollenverteilung und Beschränkungen der Verarbeitung

4.1 Unabhängige Verantwortliche

Jede Vertragspartei:

  • (a) ist ein unabhängiger Verantwortlicher für personenbezogene Daten eines Verantwortlichen gemäß den Datenschutzvorschriften;
  • (b) legt individuell die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen fest; und
  • (c) muss den Verpflichtungen nachkommen, die für sie gemäß den Datenschutzvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen gelten.

4.2 Beschränkungen der Verarbeitung

Paragraf 4.1 (Unabhängige Verantwortliche) hat keine Auswirkungen auf die Rechte der jeweiligen Vertragspartei, die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen gemäß der Vereinbarung zu nutzen oder anderweitig zu verarbeiten.

4.3 Einwilligung des Endnutzers

Der Kunde befolgt die Richtlinien für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, die gemäß Datenfreigabeeinstellung geteilt werden, und trägt jederzeit die Beweislast dafür, dass er die Richtlinien einhält.

5. Datenübertragungen

Beide Parteien sind berechtigt, personenbezogene Daten eines Verantwortlichen in Drittländer zu senden, wenn dies in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Datenschutzvorschriften zur Übertragung personenbezogener Daten an Drittländer geschieht.

6. Haftung

Wenn Google:

  • (a) eine Vertragspartei der Vereinbarung ist und die Vereinbarung:
    • (i) den Gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten unterliegt, dann gilt, ungeachtet einer etwaigen anderen Regelung in der Vereinbarung, für die Gesamthaftung der Parteien untereinander im Rahmen oder in Verbindung mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche der Höchstbetrag, auf den die Haftung der jeweiligen Partei gemäß der Vereinbarung begrenzt ist (zur Klarstellung: jeglicher Ausschluss von Ansprüchen zur Haftungsfreistellung auf Grundlage der Haftungsbeschränkung der Vereinbarung gilt nicht für Ansprüche zur Haftungsfreistellung gemäß der Vereinbarung in Zusammenhang mit den Datenschutzvorschriften), oder
    • (ii) den Gesetzen eines anderen Landes als dem eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten unterliegt, richtet sich die Haftung gemäß oder in Zusammenhang mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nach den Haftungsbeschränkungen und ‑ausschlüssen der Vereinbarung, oder
  • (b) keine Vertragspartei der Vereinbarung ist, haftet Google, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, nicht für entgangene Einnahmen oder indirekte Schäden, spezielle Schäden, zugehörige Schäden, Folgeschäden, exemplarische Schäden oder Schadenersatz, selbst wenn Google oder dessen Zweigunternehmen davon in Kenntnis gesetzt wurden oder wussten oder hätten wissen sollen, dass solche Schäden keine Rechtsbehelfe rechtfertigen. Die Haftung von Google und dessen Zweigunternehmen gegenüber dem Kunden oder einer anderen Partei für Verluste oder Schäden, die durch Forderungen, Schäden oder Handlungen entstehen, die sich aus diesen Bedingungen für Datenverantwortliche ergeben oder Bezug dazu haben, übersteigt nicht 500 US-Dollar.

7. Priorität

7.1 Geltung dieser Bedingungen für Datenverantwortliche

Wenn Google eine Vertragspartei der Vereinbarung ist, gelten im Falle von Konflikten oder Inkonsistenzen zwischen den Bestimmungen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche und den übrigen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Paragraf 4.2 ("Beschränkungen der Verarbeitung") und Paragraf 7.2 ("Bedingungen für Auftragsverarbeiter") die Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche. Mit Ausnahme von Änderungsvereinbarungen in diesen Bedingungen für Datenverantwortliche bleibt die Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden ansonsten weiterhin bindend.

7.2 Bedingungen für Auftragsverarbeiter

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche ersetzen die Bedingungen für Auftragsverarbeiter nicht und haben auch keine Auswirkungen darauf. Zur Klarstellung: Wenn der Kunde eine Vertragspartei der Bedingungen für Auftragsverarbeiter in Verbindung mit den Messdiensten ist, gelten die Bedingungen für Auftragsverarbeiter weiterhin für diese Dienste, unbeschadet dessen, dass die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche für personenbezogene Daten eines Verantwortlichen gelten, die gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

8. Änderungen an diesen Bedingungen für Datenverantwortliche

8.1 Änderungen an den Bedingungen für Datenverantwortliche

Google kann diese Bedingungen für Datenverantwortliche ändern, wenn eine solche Änderung

  • (a) erforderlich ist, um anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, einer Gerichtsentscheidung oder einer Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde zu entsprechen, oder
  • (b) (i) die Einordnung der Parteien als unabhängige Verantwortliche von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen gemäß Datenschutzvorschriften nicht ändert, (ii) nicht den Umfang der Rechte einer Partei hinsichtlich der Nutzung oder sonstigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen durch eine Partei erweitert oder Beschränkungen aufhebt oder (iii) nach billigem Ermessen von Google auch sonst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Kunden hat.

8.2 Benachrichtigung über Änderungen

Wenn Google beabsichtigt, diese Bedingungen für Datenverantwortliche gemäß Paragraf 8.1 (a) zu ändern, und dies nach billigem Ermessen von Google wesentliche Nachteile für den Kunden hat, unternimmt Google Anstrengungen in wirtschaftlich angemessener Weise, um den Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Änderung zu informieren (oder innerhalb einer kürzeren Frist, falls dies nach anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist). Wenn der Kunde mit einer solchen Änderung nicht einverstanden ist, kann er die Datenfreigabeeinstellung deaktivieren.

9. Zusätzliche Bestimmungen

9.1

Der vorliegende Paragraf 9 ("Zusätzliche Bestimmungen") ist nur wirksam, wenn Google keine Vertragspartei der Vereinbarung ist.

9.2

Alle Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt.

9.3

Keine der Vertragsparteien wird die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei nutzen oder offenlegen, es sei denn, dies geschieht zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bedingungen für Datenverantwortliche oder wenn dies aufgrund von Gesetzen, einer sonstigen Vorschrift oder einer gerichtlichen Verfügung erforderlich ist. Die so zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtete Vertragspartei setzt die jeweils andere Vertragspartei hierüber so früh wie möglich vor der Offenlegung dieser Informationen in Kenntnis.

9.4

Soweit gesetzlich zulässig und sofern in diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nicht ausdrücklich anders angegeben, übernimmt Google keine sonstige Gewährleistung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig. Dies gilt ohne Begrenzung für Gewährleistungen hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Rechten Dritter.

9.5

Keine Vertragspartei ist haftbar für die Nichterfüllung oder für Verzögerungen bei der Erfüllung einer Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

9.6

Sollte sich einer der Paragrafen oder ein Teil eines Paragrafen der vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, bleiben die übrigen Bedingungen dennoch in Kraft.

9.7

Die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche unterliegen dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien und sind in Übereinstimmung damit auszulegen, ohne Bezug auf die betreffenden Kollisionsgrundsätze. Sollten die ausländischen Gesetze, Verordnungen und Vorgaben nicht mit denen des US-Bundesstaats Kalifornien vereinbar sein, haben die kalifornischen Gesetze, Verordnungen und Vorgaben Vorrang. Die Vertragsparteien erkennen die ausschließliche und persönliche Zuständigkeit der Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien (Vereinigte Staaten), an. Für die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nicht die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) sowie des Uniform Computer Information Transactions Act.

9.8

Alle Kündigungen oder Meldungen von Verletzungen der Vereinbarung müssen auf Englisch und schriftlich an die Rechtsabteilung der anderen Partei gerichtet werden. Die Adresse für Mitteilungen an die Rechtsabteilung von Google lautet legal-notices@google.com. Mitteilungen gelten als eingegangen, sofern bzw. sobald sie mit einer schriftlichen oder automatischen Eingangsbestätigung oder mit einem elektronischen Protokoll bestätigt werden (je nach zutreffendem Fall).

9.9

Keine Partei wird so behandelt, als habe sie auf irgendwelche Rechte verzichtet, wenn sie ein Recht im Rahmen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche nicht ausübt oder die Ausübung verzögert. Keine Partei kann einen Teil dieser Bedingungen für Datenverantwortliche ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei übertragen, außer an ein Zweigunternehmen, wobei: (a) der Rechtsnachfolger diesen Bedingungen für Datenverantwortliche schriftlich zugestimmt haben muss, (b) die übertragende Partei für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen für Datenverantwortliche haftbar bleibt, wenn der Übertragungsempfänger sie nicht erfüllt, (c) die übertragende Partei (sofern es sich um einen Kunden handelt) dem Übertragungsempfänger ein oder mehrere Konten für die Messdienste überlassen haben muss und (d) die übertragende Partei die andere Partei von der Übertragung in Kenntnis gesetzt haben muss. Jeder andere Versuch einer Übertragung ist ungültig.

9.10

Die Parteien sind selbständige Unternehmer. Durch diese Vereinbarung entsteht kein Agenturverhältnis, keine Partnerschaft und kein Joint Venture zwischen den Parteien. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche gewähren Dritten keine Vorteile, es sei denn, dies wird ausdrücklich erwähnt.

9.11

Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, enthalten diese Bedingungen für Datenverantwortliche sämtliche Bestimmungen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben. In Verbindung mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche berufen sich die Vertragsparteien auf keinerlei Aussagen, Darstellungen oder Gewährleistungen (unabhängig davon, ob diese fahrlässiger oder argloser Natur sind), die nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen aufgeführt sind.

 

Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google – Version 1.2

 

4. November 2019

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